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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung ist dann gegeben, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde. Dies gilt auch dann, wenn zwar Messergebnisse vorhanden, wegen der zu großen Probendifferenz jedoch nicht verwertbar sind (vgl. E 25. November 2009, 2009/02/0107).Eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung ist dann gegeben, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde. Dies gilt auch dann, wenn zwar Messergebnisse vorhanden, wegen der zu großen Probendifferenz jedoch nicht verwertbar sind vergleiche E 25. November 2009, 2009/02/0107).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011020102.X02Im RIS seit
29.03.2012Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017