RS Vwgh 2012/2/24 2009/02/0343

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Veröffentlicht am 24.02.2012
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Index

L70718 Spielapparate Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SpielapparateG Vlbg §4;
SpielapparateG Vlbg §9 Abs1 lita;
SpielapparateG Vlbg §9 Abs3;
VStG §39 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0172 E 21. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung besteht. Die Verwaltungsübertretung muss nicht erwiesen sein, da in einem solchen Falle bereits der Verfall ausgesprochen werden kann.Die Beschlagnahme nach Paragraph 39, VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung besteht. Die Verwaltungsübertretung muss nicht erwiesen sein, da in einem solchen Falle bereits der Verfall ausgesprochen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009020343.X04

Im RIS seit

29.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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