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L00158 Unabhängiger Verwaltungssenat VorarlbergNorm
AVG §7 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der bloße Umstand, dass die Mitglieder der Vollversammlung dienstliche Kollegen (unter denen in der Regel das Du-Wort üblich ist) des UVS-Mitgliedes sind, dessen Dienst beurteilt wird, begründet keine Vermutung der Befangenheit (vgl. E 22. Dezember 2004, 2004/12/0088). Bei anderer Auffassung würde die wegen der Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungssenates der Vollversammlung (und keinem außenstehenden Organ) übertragene Dienstgerichtsbarkeit (im weitesten Sinn, sohin inklusive der Leistungsbeurteilung eines Mitgliedes) ad absurdum geführt.Der bloße Umstand, dass die Mitglieder der Vollversammlung dienstliche Kollegen (unter denen in der Regel das Du-Wort üblich ist) des UVS-Mitgliedes sind, dessen Dienst beurteilt wird, begründet keine Vermutung der Befangenheit vergleiche E 22. Dezember 2004, 2004/12/0088). Bei anderer Auffassung würde die wegen der Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungssenates der Vollversammlung (und keinem außenstehenden Organ) übertragene Dienstgerichtsbarkeit (im weitesten Sinn, sohin inklusive der Leistungsbeurteilung eines Mitgliedes) ad absurdum geführt.
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090006.X02Im RIS seit
26.03.2012Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018