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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17;Rechtssatz
Nicht nur die Parteien eines anhängigen, sondern auch die Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (sei es, dass der Instanzenzug ausgeschöpft wurde, sei es, dass die Partei die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen hat lassen) können sich auf § 17 AVG berufen, sofern die Kenntnis vom Inhalt der Akten für die Rechtsverfolgung von Bedeutung ist.Nicht nur die Parteien eines anhängigen, sondern auch die Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (sei es, dass der Instanzenzug ausgeschöpft wurde, sei es, dass die Partei die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen hat lassen) können sich auf Paragraph 17, AVG berufen, sofern die Kenntnis vom Inhalt der Akten für die Rechtsverfolgung von Bedeutung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090002.X01Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2013