RS Vwgh 2012/2/28 2012/09/0002

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Rechtssatz

Nicht nur die Parteien eines anhängigen, sondern auch die Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (sei es, dass der Instanzenzug ausgeschöpft wurde, sei es, dass die Partei die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen hat lassen) können sich auf § 17 AVG berufen, sofern die Kenntnis vom Inhalt der Akten für die Rechtsverfolgung von Bedeutung ist.Nicht nur die Parteien eines anhängigen, sondern auch die Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (sei es, dass der Instanzenzug ausgeschöpft wurde, sei es, dass die Partei die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen hat lassen) können sich auf Paragraph 17, AVG berufen, sofern die Kenntnis vom Inhalt der Akten für die Rechtsverfolgung von Bedeutung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012090002.X01

Im RIS seit

16.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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