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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass der das seinerzeitige Verfahren abschließende Bescheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist. Die Zulässigkeit der Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B-VG sowie die Zulässigkeit der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nach Art. 131 und 144 B-VG behindern den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht (Hinweis Erkenntnisse vom 17. Mai 1991, 90/06/0092, und vom 9. Juni 1994, 92/06/0229, 93/06/0054, jeweils mwN). Da das Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde mit der Entscheidung der obersten Gemeindeinstanz beendet ist und das daran anschließende Vorstellungsverfahren keinen Instanzenzug iS des AVG darstellt, steht die Zulässigkeit der Vorstellung der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Gemeindebehörde nicht entgegen (Hinweis E vom 11. Dezember 2001, Zl. 99/05/0170).Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass der das seinerzeitige Verfahren abschließende Bescheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist. Die Zulässigkeit der Vorstellung nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG sowie die Zulässigkeit der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nach Artikel 131 und 144 B-VG behindern den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht (Hinweis Erkenntnisse vom 17. Mai 1991, 90/06/0092, und vom 9. Juni 1994, 92/06/0229, 93/06/0054, jeweils mwN). Da das Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde mit der Entscheidung der obersten Gemeindeinstanz beendet ist und das daran anschließende Vorstellungsverfahren keinen Instanzenzug iS des AVG darstellt, steht die Zulässigkeit der Vorstellung der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Gemeindebehörde nicht entgegen (Hinweis E vom 11. Dezember 2001, Zl. 99/05/0170).
Schlagworte
Rechtsnatur der Vorstellung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012050026.X01Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014