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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §12;Rechtssatz
Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz - ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung durch Beschluss des Senates oder des Berichters ergangen ist - generell kein Rechtsmittel vor.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090216.X01Im RIS seit
10.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012