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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §18 Abs1;Rechtssatz
Gerade in einem Fall, in dem eine Gesellschaft Teile eines übernommenen Auftrages, zu dessen direkter Erfüllung sie mangels eigener "ausführender" Arbeitskräfte gar nicht in der Lage ist, dem Subunternehmer weitergibt, der "zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben hat, den von ihm übernommenen Auftrag mit eigenen Arbeit- bzw. Dienstnehmern durchzuführen", von dem also angenommen wurde, dass er über keine Arbeitskräfte verfügt, um den weitergegebenen Teil des Auftrages hinsichtlich bestimmter Arbeiten (hier Fliesenlegearbeiten) selbst erfüllen zu können, ist eine besondere Achtsamkeit in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG zu fordern, weil derartige Konstruktionen ("Vergabeketten") den Anschein auf die Umgehung gesetzlicher Bestimmungen erwecken können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090153.X01Im RIS seit
26.03.2012Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012