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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45;Rechtssatz
Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.Die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 45, VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090138.X01Im RIS seit
10.05.2012Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018