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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32;Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, in der Verfolgungshandlung der von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Person auch vorzuwerfen, die Tat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 VStG verantworten zu müssen.Es ist nicht erforderlich, in der Verfolgungshandlung der von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Person auch vorzuwerfen, die Tat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß Paragraph 9, VStG verantworten zu müssen.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090137.X01Im RIS seit
28.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012