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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/09/0126Rechtssatz
Dass die - im ersten Rechtsgang vom VwGH aufgehobenen - Bescheide mehr als drei Jahre nach dem Ende des Zeitraums der Begehung der vorgeworfenen Tat erlassen worden sind und die Sache daher gemäß § 31 Abs. 3 VStG verjährt ist, ändert nichts an der Zulässigkeit der Abweisung der diesbezüglichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit denen eine Strafe nicht verhängt wurde.Dass die - im ersten Rechtsgang vom VwGH aufgehobenen - Bescheide mehr als drei Jahre nach dem Ende des Zeitraums der Begehung der vorgeworfenen Tat erlassen worden sind und die Sache daher gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG verjährt ist, ändert nichts an der Zulässigkeit der Abweisung der diesbezüglichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit denen eine Strafe nicht verhängt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090125.X02Im RIS seit
02.04.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012