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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/09/0126Rechtssatz
Ist der Wiedereinsetzungswerber Unternehmer, weil er einen Betrieb führt, so müssen ihm in dieser Eigenschaft die für die Leitung eines Unternehmens notwendigen Prinzipien im Umgang mit behördlichen Schriftstücken vertraut sein. Es musste ihm daher auch bewusst sein, dass das Poststück mit dem von ihm selbst unterfertigten blauen Rückschein ein dringliches behördliches Schriftstück enthalten muss. Indem er offensichtlich keine konkreten Maßnahmen unternahm, um in seinem Betrieb verlässlich dafür zu sorgen, dass die Frist eingehalten wurde, hat er die ihm zumutbare Sorgfalt nicht aufgewendet, - es ist ja schon allgemein bekannt, dass die Einbringung einer Berufung einer Frist unterliegt - weshalb die Versäumung der Berufungsfrist nicht als minderer Grad des Versehens beurteilt werden kann (vgl. E 15. Oktober 2009, 2008/09/0278).Ist der Wiedereinsetzungswerber Unternehmer, weil er einen Betrieb führt, so müssen ihm in dieser Eigenschaft die für die Leitung eines Unternehmens notwendigen Prinzipien im Umgang mit behördlichen Schriftstücken vertraut sein. Es musste ihm daher auch bewusst sein, dass das Poststück mit dem von ihm selbst unterfertigten blauen Rückschein ein dringliches behördliches Schriftstück enthalten muss. Indem er offensichtlich keine konkreten Maßnahmen unternahm, um in seinem Betrieb verlässlich dafür zu sorgen, dass die Frist eingehalten wurde, hat er die ihm zumutbare Sorgfalt nicht aufgewendet, - es ist ja schon allgemein bekannt, dass die Einbringung einer Berufung einer Frist unterliegt - weshalb die Versäumung der Berufungsfrist nicht als minderer Grad des Versehens beurteilt werden kann vergleiche E 15. Oktober 2009, 2008/09/0278).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090125.X01Im RIS seit
02.04.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012