RS Vwgh 2012/2/28 2011/09/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
UGB §1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/09/0126

Rechtssatz

Ist der Wiedereinsetzungswerber Unternehmer, weil er einen Betrieb führt, so müssen ihm in dieser Eigenschaft die für die Leitung eines Unternehmens notwendigen Prinzipien im Umgang mit behördlichen Schriftstücken vertraut sein. Es musste ihm daher auch bewusst sein, dass das Poststück mit dem von ihm selbst unterfertigten blauen Rückschein ein dringliches behördliches Schriftstück enthalten muss. Indem er offensichtlich keine konkreten Maßnahmen unternahm, um in seinem Betrieb verlässlich dafür zu sorgen, dass die Frist eingehalten wurde, hat er die ihm zumutbare Sorgfalt nicht aufgewendet, - es ist ja schon allgemein bekannt, dass die Einbringung einer Berufung einer Frist unterliegt - weshalb die Versäumung der Berufungsfrist nicht als minderer Grad des Versehens beurteilt werden kann (vgl. E 15. Oktober 2009, 2008/09/0278).Ist der Wiedereinsetzungswerber Unternehmer, weil er einen Betrieb führt, so müssen ihm in dieser Eigenschaft die für die Leitung eines Unternehmens notwendigen Prinzipien im Umgang mit behördlichen Schriftstücken vertraut sein. Es musste ihm daher auch bewusst sein, dass das Poststück mit dem von ihm selbst unterfertigten blauen Rückschein ein dringliches behördliches Schriftstück enthalten muss. Indem er offensichtlich keine konkreten Maßnahmen unternahm, um in seinem Betrieb verlässlich dafür zu sorgen, dass die Frist eingehalten wurde, hat er die ihm zumutbare Sorgfalt nicht aufgewendet, - es ist ja schon allgemein bekannt, dass die Einbringung einer Berufung einer Frist unterliegt - weshalb die Versäumung der Berufungsfrist nicht als minderer Grad des Versehens beurteilt werden kann vergleiche E 15. Oktober 2009, 2008/09/0278).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090125.X01

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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