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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus § 45 Abs. 2 und 3 AVG ist abzuleiten, dass der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme vorzuhalten ist. Ausgenommen davon sind gemäß § 45 Abs. 1 AVG nur Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig (notorisch) sind und für die das Gesetz eine Vermutung aufstellt. Keine Verpflichtung zur Vorhaltung eines Beweisergebnisses an die Partei besteht weiters hinsichtlich der eigenen Angaben der Partei oder Beweismitteln, die sie selbst vorgelegt hat oder auf die sich selbst berufen hat. (Hier: Der Umstand, dass dem Beamten der Inhalt des Sonderprüfungsberichtes bekannt gewesen ist, entband die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, dem Beamten vor Erlassung des angefochtenen Bescheides konkret vorzuhalten, auf welche Vorwürfe daraus sie die von ihr beabsichtigte Suspendierung stützen wolle (Hinweis E 8. Juli 2004, 2001/07/0110; E 18. März 2010, 2008/22/0168).)Aus Paragraph 45, Absatz 2 und 3 AVG ist abzuleiten, dass der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme vorzuhalten ist. Ausgenommen davon sind gemäß Paragraph 45, Absatz eins, AVG nur Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig (notorisch) sind und für die das Gesetz eine Vermutung aufstellt. Keine Verpflichtung zur Vorhaltung eines Beweisergebnisses an die Partei besteht weiters hinsichtlich der eigenen Angaben der Partei oder Beweismitteln, die sie selbst vorgelegt hat oder auf die sich selbst berufen hat. (Hier: Der Umstand, dass dem Beamten der Inhalt des Sonderprüfungsberichtes bekannt gewesen ist, entband die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, dem Beamten vor Erlassung des angefochtenen Bescheides konkret vorzuhalten, auf welche Vorwürfe daraus sie die von ihr beabsichtigte Suspendierung stützen wolle (Hinweis E 8. Juli 2004, 2001/07/0110; E 18. März 2010, 2008/22/0168).)
Schlagworte
Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090054.X03Im RIS seit
23.03.2012Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015