RS Vwgh 2012/2/28 2011/09/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
BDG 1979 §112 Abs4 idF 1995/297;
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Rechtssatz

Aus § 45 Abs. 2 und 3 AVG ist abzuleiten, dass der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme vorzuhalten ist. Ausgenommen davon sind gemäß § 45 Abs. 1 AVG nur Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig (notorisch) sind und für die das Gesetz eine Vermutung aufstellt. Keine Verpflichtung zur Vorhaltung eines Beweisergebnisses an die Partei besteht weiters hinsichtlich der eigenen Angaben der Partei oder Beweismitteln, die sie selbst vorgelegt hat oder auf die sich selbst berufen hat. (Hier: Der Umstand, dass dem Beamten der Inhalt des Sonderprüfungsberichtes bekannt gewesen ist, entband die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, dem Beamten vor Erlassung des angefochtenen Bescheides konkret vorzuhalten, auf welche Vorwürfe daraus sie die von ihr beabsichtigte Suspendierung stützen wolle (Hinweis E 8. Juli 2004, 2001/07/0110; E 18. März 2010, 2008/22/0168).)Aus Paragraph 45, Absatz 2 und 3 AVG ist abzuleiten, dass der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme vorzuhalten ist. Ausgenommen davon sind gemäß Paragraph 45, Absatz eins, AVG nur Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig (notorisch) sind und für die das Gesetz eine Vermutung aufstellt. Keine Verpflichtung zur Vorhaltung eines Beweisergebnisses an die Partei besteht weiters hinsichtlich der eigenen Angaben der Partei oder Beweismitteln, die sie selbst vorgelegt hat oder auf die sich selbst berufen hat. (Hier: Der Umstand, dass dem Beamten der Inhalt des Sonderprüfungsberichtes bekannt gewesen ist, entband die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, dem Beamten vor Erlassung des angefochtenen Bescheides konkret vorzuhalten, auf welche Vorwürfe daraus sie die von ihr beabsichtigte Suspendierung stützen wolle (Hinweis E 8. Juli 2004, 2001/07/0110; E 18. März 2010, 2008/22/0168).)

Schlagworte

Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090054.X03

Im RIS seit

23.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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