TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/24 92/04/0170

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
50/04 Berufsausbildung;

Norm

BAG 1969 §28 Abs2;
BAG 1969 §28 Abs3;
BAG 1969 §28 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des M in B, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Dezember 1991, Zl. V/1-B-9180, betreffend Anrechnung des Schulbesuches auf die Lehrzeit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich vom 23. Mai 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung des zweimaligen Schulbesuches des 1. Jahrganges sowie des Besuches des 2. Jahrganges in der Dauer von drei Monaten der Höheren Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau, Mödling, auf die Lehrzeit im Lehrberuf Tischler gemäß § 28 Abs. 4 Berufsausbildungsgesetz abgewiesen. Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 13. Dezember 1991 gemäß § 28 Abs. 4 Berufsausbildungsgesetz keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinem Antrag vom 14. März 1991 ein Jahrezeugnis der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt Mödling für das Schuljahr 1988/89, wonach er zum Aufsteigen in den 2. Jahrgang nicht berechtigt gewesen sei, und ein positives Jahreszeugnis betreffend das Schuljahr 1989/90 vorgelegt. Weiters sei eine Schulbesuchsbestätigung der genannten Anstalt betreffend das Schuljahr 1990/91 vorgelegt worden, wonach der Beschwerdeführer den 2. Jahrgang (11. Schulstufe) der Höheren Abteilung für Möbelbau und Innenausbau bis 13. (offenbar richtig: 3.) Dezember 1990 besucht habe; dieses Schuljahr sei nicht abgeschlossen worden. In der Berufung werde eingewendet, daß der Lehrherr des Beschwerdeführers den Antrag mit dem Argument befürwortet habe, er habe feststellen können, daß die praktische Ausbildung des Beschwerdeführers in den Werkstätten der HTL Mödling einen Vorteil gegenüber den im gleichen Lehrjahr befindlichen Lehrlingen eingebracht habe. Es sei bemängelt worden, daß es die Behörde vor ihrer Entscheidung unterlassen habe, entsprechende Auskünfte vom Lehrherrn einzuholen. Hiezu sei auszuführen, daß der Beschwerdeführer zweifelsfrei eine Person sei, die das 16. Lebensjahr vollendet habe (geb. 12. Juli 1973) und eine unter eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz fallende Schule besucht habe (Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 3. Juli 1985 über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 356/1985, in der geltenden Fassung; Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau, Lehrplan BGBl. Nr. 592/1977 bzw. ab 1. September 1989 Lehrplan BGBl. Nr. 571/1989). Nach den vorliegenden Unterlagen habe der Beschwerdeführer im Schuljahr 1988/89 den 1. Jahrgang der Höheren Abteilung für Möbelbau und Innenausbau an der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Mödling mit negativem Erfolg abgeschlossen, diesen im darauffolgenden Schuljahr nochmals besucht und mit Erfolg abgeschlossen. Hinsichtlich der Dauer des Besuches des 2. Jahrganges sei eine entsprechende Schulbesuchsbestätigung vorgelegt worden. Gemäß § 28 Abs. 4 des Berufsausbildungsgesetzes sei bei Erfüllung der eingangs zitierten Voraussetzungen bei Personen, auf die wegen ihres Schulerfolges die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 3 keine Anwendung fänden, auf Antrag von der Lehrlingsstelle der Schulbesuch auf die für den Lehrberuf des Antragstellers festgesetzte Lehrzeit anzurechnen, wenn das durch den Schulbesuch Erlernte zumindest für die Anrechnung eines halben Jahres ausreiche. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung sei unter Berücksichtigung des Berufsbildes des Lehrberufes und der Verwertbarkeit des Erlernten für die weitere Ausbildung maßgebend, daß der Antragsteller während des noch zurückzulegenden Teiles der Lehrzeit in den für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechend unterwiesen werden könne; hiebei dürfe aber keine über die in der auf Grund des Abs. 3 erlassenen Verordnung festgesetzte Anrechnung hinausgehende Anrechnung vorgenommen werden. Nach der Bezug habenden Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung (in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 88/1991) betreffend den Schulbesuch der Höheren Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau (Lehrpläne BGBl. Nr. 571/1989 bzw. 492/1977 in der Fassung BGBl. Nr. 109/1984) ersetze im Lehrberuf Tischler der erfolgreiche Besuch der 2. Schulstufe ein Jahr und der 3. Schulstufe zwei Jahre der Lehrzeit. In dieser Verordnung sei somit der Lehrzeitersatz nur auf Grund der erfolgreichen Absolvierung von Schulstufen vorgesehen. Im Beschwerdefall könne diese Verordnung nicht herangezogen werden, da nicht mangelnder Schulerfolg, sondern mangelnder Schulbesuch vorliege, da der Beschwerdeführer im 2. Jahrgang die Schule lediglich drei Monate lang besucht habe. Der vorliegende Fall sei daher von der Ausnahmebestimmung des § 28 Abs. 4 Berufsausbildungsgesetz nicht erfaßt. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage sei damit der Behörde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - kein Ermessen hinsichtlich der gegenständlichen Anrechnung des Schulbesuches auf die Lehrzeit eingeräumt; aus diesem Grund habe auch eine Befragung von Lehrkräften bzw. des Lehrberechtigten hinsichtlich der Verwertbarkeit des vom Beschwerdeführer Erlernten unterbleiben können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung mit Beschluß vom 15. Juni 1992, B 132/92-3, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem sich aus § 28 Abs. 4 Berufsausbildungsgesetz ergebenden Recht auf Anrechnung der seinem Antrag zugrundeliegenden Schulbesuchszeiten verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, entgegen der Meinung der belangten Behörde müsse die Bestimmung des § 28 Abs. 4 lit. c Berufsausbildungsgesetz dahin gehend ausgelegt werden, daß eben, wenn die Regelung des Abs. 3 dieses Paragraphen auf eine Person nicht anwendbar sei, weil diese Person die in der Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 3. Juli 1985 über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung bzw. nachfolgender Verordnungen angeführten Schulstufen nicht erfolgreich besucht habe, auf Antrag dieser Person ihr der Schulbesuch auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen sei, dies unter der Voraussetzung, daß das durch den Schulbesuch Erlernte zumindest für die Anrechnung eines halben Jahres ausreiche. Hiebei komme es entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde nicht auf die Dauer des Schulbesuches "generell" an, und es sei somit keinesfalls Voraussetzung für die Anwendung des § 28 Abs. 4 Berufsausbildungsgesetz, daß der Beschwerdeführer die 1. und 2. Schulstufe besucht habe, die 2. Schulstufe offensichtlich erfolglos, da ja andernfalls die Bestimmung des § 28 Abs. 3 leg. cit. anzuwenden wäre. Es komme einzig und allein darauf an, daß er eben "über einen solchen Zeitraum" die höhere Schule besucht habe und dort solche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, die zumindest für die Anrechnung eines halben Jahres der Lehrzeit ausreichten, wobei diese Frage wohl an Hand der Zeugnisse, des Ausmaßes des Schulbesuches, der Stellungnahme des Lehrherrn, allenfalls der Stellungnahme der Professoren in der höheren Schule, die ihn in jenen Fächern ausgebildet hätten, welche in seinem Lehrberuf von ihm abverlangt würden, von der Lehrlingsstelle im Rahmen des ihr eingeräumten freien, durch diese oben genannten Kriterien geregelten Ermessens zu beurteilen und zu entscheiden sei. Er sei der Meinung, daß sein Antrag positiv zu behandeln gewesen wäre, wenn man berücksichtige, daß er immerhin

"2 1/3" Schuljahre neun bis zwölf Wochenstunden hindurch in den Werkstätten der Höheren Technischen Lehranstalt Mödling praktisch ausgebildet worden sei, welche Ausbildung ihm - wie ihm von seinem Lehrherrn bestätigt werde - einen Vorsprung gegenüber den im gleichen Lehrjahr befindlichen Lehrlingen einräume.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz ist, wenn die Lehrabschlußprüfung nicht nach Abs. 1 ersetzt werden kann, der erfolgreiche Besuch von mindestens zwei Schuljahren einer der im Abs. 1 genannten Schulen auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen, jedoch nur insoweit, als die Lehrlinge während des noch zurückzulegenden Teiles der Lehrzeit in den für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen unterwiesen werden können, um die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen zu können. Handelt es sich um eine durch Abs. 1 nicht erfaßte Schule, so gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, daß der erfolgreiche Besuch mindestens der zehnten Schulstufe nachgewiesen werden muß. Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule haben jene Unterrichtsgegenstände der Schule außer Betracht zu bleiben, deren Kenntnis für die Ausübung des Lehrberufes nicht erforderlich ist.

Nach Abs. 3 hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie - nunmehr Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - unter Beachtung der laut a) und b) dieses Absatzes als maßgebend bezeichneten Umstände mit Verordnung festzulegen, ob die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung gemäß Abs. 1 oder in welchem Ausmaß die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf durch den Besuch einer Schule gemäß Abs. 2 ersetzt wird.

Gemäß Abs. 4 ist einer Person, a) die das 16. Lebensjahr vollendet hat, b) die eine unter eine Verordnung gemäß Abs. 3 fallende Schule besucht hat, und c) auf die wegen ihres Schulerfolges die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 3 keine Anwendung finden, auf Antrag von der Lehrlingsstelle der Schulbesuch auf die für den Lehrberuf des Antragstellers festgesetzte Lehrzeit anzurechnen, wenn das durch den Schulbesuch Erlernte zumindest für die Anrechnung eines halben Jahres ausreicht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung ist unter Berücksichtigung des Berufsbildes des Lehrberufes und der Verwertbarkeit des Erlernten für die weitere Ausbildung maßgebend, daß der Antragsteller während des noch zurückzulegenden Teiles der Lehrzeit in den für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechend unterwiesen werden kann; hiebei darf aber keine über die in der auf Grund des Abs. 3 erlassene Verordnung festgesetzte Anrechnung hinausgehende Anrechnung vorgenommen werden.

Im Beschwerdefall - in dem auch seitens des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Abs. 4 lit. c Berufsausbildungsgesetz davon ausgegangen wird, daß auf ihn wegen des mangelnden Schulerfolges die im angefochtenen Bescheid bezeichneten Verordnungsbestimmungen keine Anwendung finden - wird die Rechtsansicht der belangten Behörde insofern bekämpft, als geltend gemacht wird, daß Zeiten eines "Schulbesuches" auch bei Nichtvollendung ihrer bestimmungsgemäßen Dauer, in jedem Falle einer Prüfung an Hand der Tatbestandsmerkmale des § 28 Abs. 4 lit. c Berufsausbildungsgesetz zu unterziehen wären.

Dieser Rechtsmeinung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, da nach dem hier zu beachtenden systematischen Zusammenhang die auch für Verordnungen nach Abs. 3 insofern maßgebende Bestimmung des § 28 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz tatbestandsmäßig den "erfolgreichen" Besuch von Schuljahren im bezeichneten Ausmaß voraussetzt, und im Abs. 4 ausdrücklich einleitend normiert wird, daß eine Anrechnung nach dieser Gesetzesstelle nur dann in Betracht kommt, wenn auf eine dort bezeichnete Person "wegen ihres Schulerfolges" die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 3 keine Anwendung finden. Danach ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für die Berücksichtigung nicht bestimmungsgemäß vollendeter, als relevant in Betracht kommender Zeiten eines Schulbesuches.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers fehlen daher auch Anhaltspunkte für ein in dieser Hinsicht normiertes behördliches "Ermessen".

Ausgehend von dieser Gesetzeslage kann daher der belangten Behörde weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung noch auch ein Verfahrensmangel angelastet werden, wenn sie schon ausgehend von der mangelnden Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des "Schulbesuches" zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages gelangte.

Damit erweist sich aber die Beschwerde im Rahmen der von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040170.X00

Im RIS seit

24.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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