RS Vwgh 2012/2/28 2011/09/0021

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises ist erforderlich, wenn zum Zweck der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist (Hinweis E 25. April 2003, 2001/12/0195) oder wenn die Lösung der entscheidungserheblichen Tatfragen ein besonderes Fachwissen erfordert, über das die Verwaltungsorgane selbst nicht verfügen (Hinweis E 21. Dezember 1999, 97/19/0787).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090021.X03

Im RIS seit

03.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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