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50/01 GewerbeordnungNorm
ASVG §111;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/04/0180 E 2. Februar 2012 RS 2Stammrechtssatz
Ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.Ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040171.X01Im RIS seit
23.03.2012Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018