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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/04/0222 E 28. August 1997 RS 2Stammrechtssatz
Aus der Dispositionsfreiheit der Nachbarn folgt, daß die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage davon abhängt, ob eine Gesundheitsgefährdung (hier: durch Lärm und durch Geruchsbelästigung) einer sich nicht nur vorübergehend auf dem in Rede stehenden Grundstück - gleichgültig wo - aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann und bejahendenfalls, ob zu erwarten ist, daß Belästigungen hinsichtlich einer solchen Person auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (Hinweis E 9.10.1984, 84/04/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040111.X02Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012