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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die Pflicht zur Beseitigung von Baugebrechen trifft den Eigentümer der Baulichkeit gemäß § 129 Abs. 2 Wr BauO kraft Gesetzes. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Instandsetzung ist irrelevant, da dem Eigentümer die Möglichkeit des Abbruches jederzeit offensteht; daher bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Die Pflicht zur Beseitigung von Baugebrechen trifft den Eigentümer der Baulichkeit gemäß Paragraph 129, Absatz 2, Wr BauO kraft Gesetzes. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Instandsetzung ist irrelevant, da dem Eigentümer die Möglichkeit des Abbruches jederzeit offensteht; daher bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050222.X01Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012