RS Vwgh 2012/2/28 2010/05/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2012
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/10 Grundrechte

Rechtssatz

Die Pflicht zur Beseitigung von Baugebrechen trifft den Eigentümer der Baulichkeit gemäß § 129 Abs. 2 Wr BauO kraft Gesetzes. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Instandsetzung ist irrelevant, da dem Eigentümer die Möglichkeit des Abbruches jederzeit offensteht; daher bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Die Pflicht zur Beseitigung von Baugebrechen trifft den Eigentümer der Baulichkeit gemäß Paragraph 129, Absatz 2, Wr BauO kraft Gesetzes. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Instandsetzung ist irrelevant, da dem Eigentümer die Möglichkeit des Abbruches jederzeit offensteht; daher bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050222.X01

Im RIS seit

22.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten