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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VVG §5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/05/0136 E 28. Februar 2012 2010/05/0157 E 28. Februar 2012Rechtssatz
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof hat nicht zur Folge, dass eine bereits abgelaufene Erfüllungsfrist nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wiederum neu zu laufen beginnt.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050106.X06Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012