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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VVG §5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/05/0136 E 28. Februar 2012 2010/05/0157 E 28. Februar 2012Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/06/0073 B 13. Juni 2002 RS 2 (hier: ohne letzten Halbsatz)Stammrechtssatz
Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (Hinweis E 18.10.1995, 95/21/0521, E 23.7.1999, 99/02/0081, E 15.10.1999, 99/19/0031, und B 4.10.2000, AW 2000/21/0128, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den B VfGH 10.6.1999, VfSlg. 15508/1999); dies unabhängig davon, ob die Beschwerde - aus welchen Gründen immer - letztlich erfolglos bleibt oder zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, insbesondere auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Frage der Bescheidqualität des angefochtenen Verwaltungsaktes umstritten ist.Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (Hinweis E 18.10.1995, 95/21/0521, E 23.7.1999, 99/02/0081, E 15.10.1999, 99/19/0031, und B 4.10.2000, AW 2000/21/0128, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den B VfGH 10.6.1999, VfSlg. 15508/1999); dies unabhängig davon, ob die Beschwerde - aus welchen Gründen immer - letztlich erfolglos bleibt oder zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, insbesondere auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Frage der Bescheidqualität des angefochtenen Verwaltungsaktes umstritten ist.
Schlagworte
Vollzug Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050106.X05Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012