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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §5 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/05/0136 E 28. Februar 2012 2010/05/0157 E 28. Februar 2012Rechtssatz
Eine Zwangsstrafe darf nicht verhängt werden, wenn die Leistung von der Partei aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden kann. Es obliegt jedoch dem Verpflichteten, die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung darzutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern (Hinweis E vom 20. April 2001, 99/05/0270, mwN; der bloße Hinweis auf ein Mietverhältnis ist nicht geeignet, die tatsächliche Undurchführbarkeit darzutun, Hinweis E vom 27. Juni 1991, 91/06/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050106.X02Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012