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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356b Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 356b Abs. 1 GewO 1994 entfällt eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, wenn es sich um eine Maßnahme im Sinne der Z. 1 bis 5 dieser Bestimmung handelt, in diesem Fall hat die Gewerbebehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 mitanzuwenden (Hinweis E vom 22. Februar 2011, 2010/04/0116 und 0127). "Mit anzuwenden" bedeutet, dass weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der GewO 1994 für die Genehmigung der Betriebsanlage zu beachten sind.Gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 entfällt eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, wenn es sich um eine Maßnahme im Sinne der Ziffer eins bis 5 dieser Bestimmung handelt, in diesem Fall hat die Gewerbebehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 mitanzuwenden (Hinweis E vom 22. Februar 2011, 2010/04/0116 und 0127). "Mit anzuwenden" bedeutet, dass weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der GewO 1994 für die Genehmigung der Betriebsanlage zu beachten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040065.X01Im RIS seit
23.03.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012