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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/16/0209 E 23. November 2005 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die begünstigten Zwecke müssen durch die Körperschaft selbst und unmittelbar gefördert werden. Wenn Idealziele gefördert, diese aber über den Weg und mit Hilfe Dritter erreicht werden sollen, dann wäre das Unmittelbarkeitsprinzip nicht erfüllt. Die zweite Seite des Unmittelbarkeitsprinzips ist die, dass die begünstigten Zwecke direkt und nicht über selbständige Rechtsträger oder Wirtschaftskörper gefördert werden dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, Zl. 94/16/0246, unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 472 f). Eine Ausnahme von dieser Regel ist zufolge § 40 Abs. 1 zweiter Satz BAO vorgesehen, dass ein Dritter, dessen Wirken wie ein eigenes der (fördernden) Körperschaft anzusehen ist, den begünstigten Zweck für die (sodann nur mittelbar fördernde) Körperschaft erfüllt. Dieser "Dritte" kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Diese "Dritten" müssen jedoch in einem Weisungsverhältnis zur Trägerkörperschaft stehen. Die Weisungsgebundenheit (vertraglich, der Satzung nach) muss von der Art sein, dass die Rechtsfolgen der Handlungen des "Dritten" der Körperschaft zuzurechnen sind. Es können auch vertraglich (gesellschaftsrechtlich) abhängige juristische Personen handeln, die in ihrem Handeln der Körperschaft gegenüber verbunden sind und deren Handeln demgemäß geeignet ist, wie ein Handeln der Körperschaft zu wirken (vgl. Stoll, aaO, 473, sowie Ritz, BAO-Kommentar2, Rz. 1 zu § 40).Die begünstigten Zwecke müssen durch die Körperschaft selbst und unmittelbar gefördert werden. Wenn Idealziele gefördert, diese aber über den Weg und mit Hilfe Dritter erreicht werden sollen, dann wäre das Unmittelbarkeitsprinzip nicht erfüllt. Die zweite Seite des Unmittelbarkeitsprinzips ist die, dass die begünstigten Zwecke direkt und nicht über selbständige Rechtsträger oder Wirtschaftskörper gefördert werden dürfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, Zl. 94/16/0246, unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 472 f). Eine Ausnahme von dieser Regel ist zufolge Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz BAO vorgesehen, dass ein Dritter, dessen Wirken wie ein eigenes der (fördernden) Körperschaft anzusehen ist, den begünstigten Zweck für die (sodann nur mittelbar fördernde) Körperschaft erfüllt. Dieser "Dritte" kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Diese "Dritten" müssen jedoch in einem Weisungsverhältnis zur Trägerkörperschaft stehen. Die Weisungsgebundenheit (vertraglich, der Satzung nach) muss von der Art sein, dass die Rechtsfolgen der Handlungen des "Dritten" der Körperschaft zuzurechnen sind. Es können auch vertraglich (gesellschaftsrechtlich) abhängige juristische Personen handeln, die in ihrem Handeln der Körperschaft gegenüber verbunden sind und deren Handeln demgemäß geeignet ist, wie ein Handeln der Körperschaft zu wirken vergleiche Stoll, aaO, 473, sowie Ritz, BAO-Kommentar2, Rz. 1 zu Paragraph 40,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150221.X02Im RIS seit
04.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012