Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34 Abs2;Rechtssatz
Eine Förderung der Allgemeinheit auf materiellem Gebiet iSd § 34 Abs. 2 BAO liegt nur vor, wenn zur Erreichung gemeinnütziger Zwecke auch (zusätzlich) materielle Mittel eingesetzt und materielle Hilfeleistungen erbracht werden, wie zum Beispiel bei der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder gebrechliche Personen oder der Bekämpfung von Elementarschäden. Hiebei muss die Förderung der Allgemeinheit das unmittelbar angestrebte Ziel sein (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1969, B 33/69; und auch das hg. Erkenntnis vom 29. September 2004, 2000/13/0014).Eine Förderung der Allgemeinheit auf materiellem Gebiet iSd Paragraph 34, Absatz 2, BAO liegt nur vor, wenn zur Erreichung gemeinnütziger Zwecke auch (zusätzlich) materielle Mittel eingesetzt und materielle Hilfeleistungen erbracht werden, wie zum Beispiel bei der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder gebrechliche Personen oder der Bekämpfung von Elementarschäden. Hiebei muss die Förderung der Allgemeinheit das unmittelbar angestrebte Ziel sein vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1969, B 33/69; und auch das hg. Erkenntnis vom 29. September 2004, 2000/13/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150221.X01Im RIS seit
04.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012