RS Vwgh 2012/2/28 2009/15/0218

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Beim Anschaffungsvorgang wird ein Wirtschaftsgut entgeltlich von einer fremden Verfügungsmacht in die Verfügungsmacht des Erwerbers überführt. Die Anschaffung zielt auf den Erwerb bestehender Wirtschaftsgüter, während die Herstellung auf die Schaffung bisher nicht in dieser Form vorhandener Wirtschaftsgüter gerichtet ist. Bei einem neu herzustellenden Wirtschaftsgut liegt Anschaffung vor, wenn der Beauftragte das Herstellerrisiko trägt (vgl. Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tz 67, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 8. März 1994, 93/14/0179).Beim Anschaffungsvorgang wird ein Wirtschaftsgut entgeltlich von einer fremden Verfügungsmacht in die Verfügungsmacht des Erwerbers überführt. Die Anschaffung zielt auf den Erwerb bestehender Wirtschaftsgüter, während die Herstellung auf die Schaffung bisher nicht in dieser Form vorhandener Wirtschaftsgüter gerichtet ist. Bei einem neu herzustellenden Wirtschaftsgut liegt Anschaffung vor, wenn der Beauftragte das Herstellerrisiko trägt vergleiche Doralt/Mayr, EStG13, Paragraph 6, Tz 67, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 8. März 1994, 93/14/0179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009150218.X02

Im RIS seit

04.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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