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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295a;Rechtssatz
Umstände, welche bereits bei Erlassung der ursprünglichen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide vom Finanzamt berücksichtigt werden konnten (Mängel der vorliegenden Prognoserechnung), können eine Bescheidänderung iSd § 295a BAO nicht begründen, da insoweit kein rückwirkendes Ereignis vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2008, 2006/15/0219). Aber auch die Teilrückzahlung eines Darlehens ist kein rückwirkendes Ereignis: War die Teilrückzahlung von vornherein geplant, so liegt keine Änderung der Bewirtschaftungsart und schon deswegen kein sachverhaltsänderndes rückwirkendes Ereignis vor. War die Teilrückzahlung aber nicht von vornherein geplant und ist sie sohin als "Sondertilgung" zu beurteilen, so wäre die Vermietung vor der Änderung weiterhin so zu beurteilen, als würde sie ohne Änderung weiter betrieben; lediglich für die Zeit nach der Änderung erfolgt eine neue Beurteilung. Die Sondertilgung würde also lediglich dazu führen, dass ab der Sondertilgung (für die Zukunft) eine abweichende Beurteilung der Vermietung erfolgen könnte. Für den der Sondertilgung vorangegangenen Zeitraum ist die Zahlung hingegen gedanklich auszublenden, sodass keinesfalls ein rückwirkendes Ereignis vorliegt.Umstände, welche bereits bei Erlassung der ursprünglichen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide vom Finanzamt berücksichtigt werden konnten (Mängel der vorliegenden Prognoserechnung), können eine Bescheidänderung iSd Paragraph 295 a, BAO nicht begründen, da insoweit kein rückwirkendes Ereignis vorliegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2008, 2006/15/0219). Aber auch die Teilrückzahlung eines Darlehens ist kein rückwirkendes Ereignis: War die Teilrückzahlung von vornherein geplant, so liegt keine Änderung der Bewirtschaftungsart und schon deswegen kein sachverhaltsänderndes rückwirkendes Ereignis vor. War die Teilrückzahlung aber nicht von vornherein geplant und ist sie sohin als "Sondertilgung" zu beurteilen, so wäre die Vermietung vor der Änderung weiterhin so zu beurteilen, als würde sie ohne Änderung weiter betrieben; lediglich für die Zeit nach der Änderung erfolgt eine neue Beurteilung. Die Sondertilgung würde also lediglich dazu führen, dass ab der Sondertilgung (für die Zukunft) eine abweichende Beurteilung der Vermietung erfolgen könnte. Für den der Sondertilgung vorangegangenen Zeitraum ist die Zahlung hingegen gedanklich auszublenden, sodass keinesfalls ein rückwirkendes Ereignis vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150192.X08Im RIS seit
02.04.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018