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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §243;Rechtssatz
Ein Begründungsmangel führt dann zur Bescheidaufhebung, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. Ritz, BAO4, § 93 Tz 16). Es ist aber nicht geboten, über mehrere gesondert eingebrachte Berufungen auch "gesondert" zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 97/15/0096).Ein Begründungsmangel führt dann zur Bescheidaufhebung, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 93, Tz 16). Es ist aber nicht geboten, über mehrere gesondert eingebrachte Berufungen auch "gesondert" zu entscheiden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 97/15/0096).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150181.X01Im RIS seit
02.04.2012Zuletzt aktualisiert am
07.01.2015