RS Vwgh 2012/2/28 2009/15/0170

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §307 Abs3;
  1. BAO § 307 heute
  2. BAO § 307 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 307 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 307 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 307 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind. Werden - wie im Streitfall - beide Bescheide mit Berufung angefochten, ist zunächst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden. Wird der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, tritt nach § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet der neue Sachbescheid ex lege aus dem Rechtsbestand aus und der alte Sachbescheid lebt wieder auf (vgl. Ritz, BAO4, § 307 Tz 7 und 8, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind. Werden - wie im Streitfall - beide Bescheide mit Berufung angefochten, ist zunächst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden. Wird der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, tritt nach Paragraph 307, Absatz 3, BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet der neue Sachbescheid ex lege aus dem Rechtsbestand aus und der alte Sachbescheid lebt wieder auf vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 307, Tz 7 und 8, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009150170.X01

Im RIS seit

29.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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