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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/15/0074 E 28. Jänner 2005 RS 2Stammrechtssatz
Ein vom Steuerpflichtigen vorgelegtes Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (Hinweis E 25. April 2001, 99/13/0221). Sie hat im Falle des Abgehens von diesem Gutachten die Gründe dafür in ihrer Entscheidung darzutun. Sie ist aber nicht verpflichtet, ein Gegengutachten erstellen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150108.X02Im RIS seit
04.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012