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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/13/0132 E 10. August 2005 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck am Schluss)Stammrechtssatz
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Mit dieser Vorschrift stellt das Gesetz im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO die Vermutung auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus der im § 2 Abs. 3 Z. 6 EStG 1988 genannten Einkunftsart dient, 66,6 Jahre und nicht weniger beträgt; die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren Restnutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1991, 91/14/0169, vom 27. Jänner 1994, 92/15/0127, vom 8. August 1996, 92/14/0052, vom 20. November 1996, 94/15/0132, vom 25. April 2001, 99/13/0221, vom 22. Juni 2001, 2000/13/0175, vom 25. September 2002, 97/13/0098, vom 9. September 2004, 2002/15/0192, vom 29. September 2004, 2001/13/0135, und vom 17. November 2004, 2002/14/0042). (Hier:Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera e, EStG 1988 können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage (Litera a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Mit dieser Vorschrift stellt das Gesetz im Sinne des Paragraph 167, Absatz eins, BAO die Vermutung auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus der im Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6, EStG 1988 genannten Einkunftsart dient, 66,6 Jahre und nicht weniger beträgt; die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren Restnutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1991, 91/14/0169, vom 27. Jänner 1994, 92/15/0127, vom 8. August 1996, 92/14/0052, vom 20. November 1996, 94/15/0132, vom 25. April 2001, 99/13/0221, vom 22. Juni 2001, 2000/13/0175, vom 25. September 2002, 97/13/0098, vom 9. September 2004, 2002/15/0192, vom 29. September 2004, 2001/13/0135, und vom 17. November 2004, 2002/14/0042). (Hier:
Indem die belangte Behörde der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten der vom Beschwerdeführer im Jahre 1996 erworbenen Liegenschaftshälften eine Restnutzungsdauer des jeweiligen Gebäudes unterstellt hat, die der im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO unwiderlegt gebliebenen Vermutung des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 widersprach, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.)Indem die belangte Behörde der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten der vom Beschwerdeführer im Jahre 1996 erworbenen Liegenschaftshälften eine Restnutzungsdauer des jeweiligen Gebäudes unterstellt hat, die der im Sinne des Paragraph 167, Absatz eins, BAO unwiderlegt gebliebenen Vermutung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera e, EStG 1988 widersprach, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150108.X01Im RIS seit
04.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012