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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 2004/I/180;Rechtssatz
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 verlangt, dass eine Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Es ist ein konkret geplanter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich. Es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. Atzmüller/Herzog/Mayr, RdW 2004/581, 622, und Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 16 Abs. 1 Z 10 Tz 2 und § 4 Abs. 4 Z 7 Tz 2). Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht es, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten auf diesen Fall beschränkt wäre, ergibt sich aber weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch führt eine am Zweck der Bestimmung orientierte Auslegung zu diesem Verständnis. Daher kann es nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob die Umschulung zum Berufspiloten im Rahmen einer "integrierten Ausbildung" oder, wegen der berufsbedingt fehlenden zeitlichen Ressourcen, im Rahmen einer "modular strukturierten Schulung" erfolgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausbildung zum Berufspiloten unmittelbar an die Ausbildung zum Privatpiloten anschließt und die Umstände des Einzelfalles den Schluss zulassen, dass die (solcherart durchgehende) Ausbildung mit dem Ziel erfolgte, diesen Beruf auch tatsächlich auszuüben.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 verlangt, dass eine Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Es ist ein konkret geplanter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich. Es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen vergleiche Atzmüller/Herzog/Mayr, RdW 2004/581, 622, und Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, Tz 2 und Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 7, Tz 2). Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht es, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten auf diesen Fall beschränkt wäre, ergibt sich aber weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch führt eine am Zweck der Bestimmung orientierte Auslegung zu diesem Verständnis. Daher kann es nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob die Umschulung zum Berufspiloten im Rahmen einer "integrierten Ausbildung" oder, wegen der berufsbedingt fehlenden zeitlichen Ressourcen, im Rahmen einer "modular strukturierten Schulung" erfolgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausbildung zum Berufspiloten unmittelbar an die Ausbildung zum Privatpiloten anschließt und die Umstände des Einzelfalles den Schluss zulassen, dass die (solcherart durchgehende) Ausbildung mit dem Ziel erfolgte, diesen Beruf auch tatsächlich auszuüben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150105.X02Im RIS seit
06.04.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016