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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §108e Abs1;Beachte
Besprechung in: taxlex 10/2012, 400-403;Rechtssatz
Bei der Anwendung bzw. Beibehaltung einer aus den betrieblichen Erfordernissen abgeleiteten regelmäßigen Erneuerung des Fuhrparkes mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sechs Jahren kann ein Austauschintervall von ca. drei Jahren vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung des § 108e EStG 1988 als längerer Zeitraum der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen angesehen werden.Bei der Anwendung bzw. Beibehaltung einer aus den betrieblichen Erfordernissen abgeleiteten regelmäßigen Erneuerung des Fuhrparkes mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sechs Jahren kann ein Austauschintervall von ca. drei Jahren vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung des Paragraph 108 e, EStG 1988 als längerer Zeitraum der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150082.X02Im RIS seit
02.04.2012Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013