RS Vwgh 2012/2/28 2009/15/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §108e Abs1;
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002

Beachte

Besprechung in: taxlex 10/2012, 400-403;

Rechtssatz

Bei der Anwendung bzw. Beibehaltung einer aus den betrieblichen Erfordernissen abgeleiteten regelmäßigen Erneuerung des Fuhrparkes mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sechs Jahren kann ein Austauschintervall von ca. drei Jahren vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung des § 108e EStG 1988 als längerer Zeitraum der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen angesehen werden.Bei der Anwendung bzw. Beibehaltung einer aus den betrieblichen Erfordernissen abgeleiteten regelmäßigen Erneuerung des Fuhrparkes mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sechs Jahren kann ein Austauschintervall von ca. drei Jahren vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung des Paragraph 108 e, EStG 1988 als längerer Zeitraum der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009150082.X02

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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