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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Ist eine OG durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages errichtet, aber noch nicht im Firmenbuch eingetragen, so ist sie noch nicht entstanden. Eine sich in diesem Gründungsstadium befindliche "Vorgesellschaft" ist bis zur Eintragung im Firmenbuch in ihrer Rechtsform eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschaften bürgerlichen Rechts können nicht als juristische Personen angesehen werden und sind auch keine Personengesellschaften des Handelsrechtes (Hinweis E 22. November 1994, 93/04/0107), weshalb eine Bestrafung eines gemäß § 9 VStG als zur Vertretung nach außen Berufenen - der im Gründungsstadium befindlichen OG - nicht erfolgen darf.Ist eine OG durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages errichtet, aber noch nicht im Firmenbuch eingetragen, so ist sie noch nicht entstanden. Eine sich in diesem Gründungsstadium befindliche "Vorgesellschaft" ist bis zur Eintragung im Firmenbuch in ihrer Rechtsform eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschaften bürgerlichen Rechts können nicht als juristische Personen angesehen werden und sind auch keine Personengesellschaften des Handelsrechtes (Hinweis E 22. November 1994, 93/04/0107), weshalb eine Bestrafung eines gemäß Paragraph 9, VStG als zur Vertretung nach außen Berufenen - der im Gründungsstadium befindlichen OG - nicht erfolgen darf.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009090211.X01Im RIS seit
30.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012