RS Vwgh 2012/2/28 2009/05/0346

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2012
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Die Gründe einer abweisenden Vorstellungsentscheidung entfalten für das weitere Verfahren keine Bindungswirkung. Gleiches gilt für jenen Teil der Begründung eines aufhebenden Bescheides, der darlegt, welche Argumente der Vorstellung nicht zutreffen und daher nicht zur Aufhebung geführt haben. Die Bindungswirkung umfasst somit bloß die den aufhebenden Spruch tragenden Gründe; hierzu bedarf es einer ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde. Die Parteien des Verwaltungsverfahrens haben ein subjektives Recht auf Beachtung der Bindungswirkung.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050346.X02

Im RIS seit

19.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten