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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die Gründe einer abweisenden Vorstellungsentscheidung entfalten für das weitere Verfahren keine Bindungswirkung. Gleiches gilt für jenen Teil der Begründung eines aufhebenden Bescheides, der darlegt, welche Argumente der Vorstellung nicht zutreffen und daher nicht zur Aufhebung geführt haben. Die Bindungswirkung umfasst somit bloß die den aufhebenden Spruch tragenden Gründe; hierzu bedarf es einer ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde. Die Parteien des Verwaltungsverfahrens haben ein subjektives Recht auf Beachtung der Bindungswirkung.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050346.X02Im RIS seit
19.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012