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L37162 Kanalabgabe KärntenNorm
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4;Rechtssatz
War aufgrund des vom Bf gestellten Antrages auf Verlängerung des Wasserbenutzungsrechtes und der Anordnung des § 21 Abs. 3 dritter Satz WRG 1959 die Dauer des dem Bf verliehenen Wasserbenutzungsrechtes im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des gemeindebehördlichen Berufungsbescheides noch nicht abgelaufen, erweist sich die Beurteilung der Behörde, dass infolge Erlöschens der dem Bf erteilten wasserrechtlichen Bewilligung die Voraussetzungen für eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. a Krnt GdKanalisationsG 1999 nicht vorgelegen seien und es im Hinblick darauf keiner Ermittlungen durch die Gemeindebehörden zur weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 lit. a leg. cit., nämlich zu den Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals, bedurft habe, als rechtswidrig.War aufgrund des vom Bf gestellten Antrages auf Verlängerung des Wasserbenutzungsrechtes und der Anordnung des Paragraph 21, Absatz 3, dritter Satz WRG 1959 die Dauer des dem Bf verliehenen Wasserbenutzungsrechtes im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des gemeindebehördlichen Berufungsbescheides noch nicht abgelaufen, erweist sich die Beurteilung der Behörde, dass infolge Erlöschens der dem Bf erteilten wasserrechtlichen Bewilligung die Voraussetzungen für eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Krnt GdKanalisationsG 1999 nicht vorgelegen seien und es im Hinblick darauf keiner Ermittlungen durch die Gemeindebehörden zur weiteren Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, leg. cit., nämlich zu den Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals, bedurft habe, als rechtswidrig.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050345.X05Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015