RS Vwgh 2012/2/28 2009/05/0345

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 lita;
WRG 1959 §111;
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0124 E 21. Februar 2008 RS 8

Stammrechtssatz

Die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs 1 lit a Krnt GdKanalisationsG 1999 enthält zwei Tatbestandsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, damit eine Ausnahme von der Anschlusspflicht bewilligt werden kann. Zum einen müssen die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 vH übersteigen, zum anderen muss eine sonstige - das heißt anders als über die Gemeindekanalisationsanlage erfolgende - schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sein. Im Falle der Verbringung der Abwässer über eine Einzelkläranlage ist dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, sodass die Ausnahme nur erteilt werden kann, wenn bereits diese Bewilligung vorliegt.Die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Krnt GdKanalisationsG 1999 enthält zwei Tatbestandsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, damit eine Ausnahme von der Anschlusspflicht bewilligt werden kann. Zum einen müssen die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 vH übersteigen, zum anderen muss eine sonstige - das heißt anders als über die Gemeindekanalisationsanlage erfolgende - schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sein. Im Falle der Verbringung der Abwässer über eine Einzelkläranlage ist dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, sodass die Ausnahme nur erteilt werden kann, wenn bereits diese Bewilligung vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050345.X03

Im RIS seit

16.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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