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L37162 Kanalabgabe KärntenNorm
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4;Rechtssatz
Nach § 32b WRG 1959 ist grundsätzlich eine Indirekteinleitung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung in wasserrechtlicher Hinsicht bewilligungsfrei gestellt (Hinweis E vom 13. April 2000, 97/07/0167, und vom 23. Jänner 2008, 2005/07/0031). Die Ansicht, dass für die Herstellung des Anschlusskanals eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, weshalb mangels einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung der Errichtung des Anschlusses rechtliche Hindernisse entgegenstünden, ist daher unzutreffend.Nach Paragraph 32 b, WRG 1959 ist grundsätzlich eine Indirekteinleitung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung in wasserrechtlicher Hinsicht bewilligungsfrei gestellt (Hinweis E vom 13. April 2000, 97/07/0167, und vom 23. Jänner 2008, 2005/07/0031). Die Ansicht, dass für die Herstellung des Anschlusskanals eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, weshalb mangels einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung der Errichtung des Anschlusses rechtliche Hindernisse entgegenstünden, ist daher unzutreffend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050345.X02Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015