RS Vwgh 2012/2/28 2009/05/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1976 §56 Abs2;
BauO NÖ 1996 §62 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0035 E 3. Juli 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Durch die Neuregelung über die Wasserentsorgung im § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 sind die im § 56 Abs. 2 NÖ BauO 1976 enthalten gewesenen Ausnahmebestimmungen über die Kanalanschlussverpflichtung entfallen, und daher ist mit Inkrafttreten der NÖ BauO 1996 am 1. Jänner 1997 eine wesentliche Änderung der Rechtslage bezüglich der Kanalanschlussverpflichtung eingetreten. Daher bewirkt diese wesentliche Änderung der Rechtslage (bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen) eine Anschlussverpflichtung auch für bereits bestehende Gebäude, die nach der NÖ BauO 1976 "nicht zum Anschluss verpflichtet" waren, und dies auch an einen bereits vor dem 1. Jänner 1997 verlegten Kanalstrang. Im Hinblick auf die Bedeutung des Zweckes des Schutzes der Umwelt vor vermeidbaren Belastungen (die etwa auch durch die strafrechtlichen Normen zum Schutz der Umwelt unterstrichen wird) erscheint diese "Verschärfung" der Anschlusspflicht nicht unsachlich (Hinweis E 1993/12/16, 92/06/0160, zum Stmk KanalG 1988).Durch die Neuregelung über die Wasserentsorgung im Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1996 sind die im Paragraph 56, Absatz 2, NÖ BauO 1976 enthalten gewesenen Ausnahmebestimmungen über die Kanalanschlussverpflichtung entfallen, und daher ist mit Inkrafttreten der NÖ BauO 1996 am 1. Jänner 1997 eine wesentliche Änderung der Rechtslage bezüglich der Kanalanschlussverpflichtung eingetreten. Daher bewirkt diese wesentliche Änderung der Rechtslage (bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen) eine Anschlussverpflichtung auch für bereits bestehende Gebäude, die nach der NÖ BauO 1976 "nicht zum Anschluss verpflichtet" waren, und dies auch an einen bereits vor dem 1. Jänner 1997 verlegten Kanalstrang. Im Hinblick auf die Bedeutung des Zweckes des Schutzes der Umwelt vor vermeidbaren Belastungen (die etwa auch durch die strafrechtlichen Normen zum Schutz der Umwelt unterstrichen wird) erscheint diese "Verschärfung" der Anschlusspflicht nicht unsachlich (Hinweis E 1993/12/16, 92/06/0160, zum Stmk KanalG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050268.X04

Im RIS seit

16.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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