RS Vwgh 2012/2/28 2009/04/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;
MinroG 1999 §119 Abs3;
MinroG 1999 §119 Abs9;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage des § 81 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 festgehalten, dass Gegenstand eines Verfahrens nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein hat. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der (dort) im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen; erforderlich ist es dann, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Danach ist es nicht von Bedeutung, welches von der Betriebsanlage ausgehende Maß von Immissionen insgesamt auf die Liegenschaft der Nachbarn einwirkt, zu beurteilen ist vielmehr lediglich jenes Maß an Immissionen, um welches die von der bereits genehmigten Betriebsanlage ausgehenden Immissionen erhöht werden, sowie allfällige neu auftretende Immissionen. Dieser Rechtsprechung liegt aber zu Grunde, dass als Vergleichsmaßstab immer die bereits genehmigte Betriebsanlage heranzuziehen ist. Ausgangspunkt der Beurteilung sind damit aber - übertragen auf die Genehmigung einer Änderung einer Bergbauanlage nach MinroG 1999 und wie bereits der Wortlaut des § 119 Abs. 9 zweiter Satz MinroG 1999 erkennen lässt -Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage des Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 festgehalten, dass Gegenstand eines Verfahrens nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein hat. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der (dort) im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen; erforderlich ist es dann, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Danach ist es nicht von Bedeutung, welches von der Betriebsanlage ausgehende Maß von Immissionen insgesamt auf die Liegenschaft der Nachbarn einwirkt, zu beurteilen ist vielmehr lediglich jenes Maß an Immissionen, um welches die von der bereits genehmigten Betriebsanlage ausgehenden Immissionen erhöht werden, sowie allfällige neu auftretende Immissionen. Dieser Rechtsprechung liegt aber zu Grunde, dass als Vergleichsmaßstab immer die bereits genehmigte Betriebsanlage heranzuziehen ist. Ausgangspunkt der Beurteilung sind damit aber - übertragen auf die Genehmigung einer Änderung einer Bergbauanlage nach MinroG 1999 und wie bereits der Wortlaut des Paragraph 119, Absatz 9, zweiter Satz MinroG 1999 erkennen lässt -

immer die "bereits bewilligten Anlagen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009040267.X07

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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