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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §126;Rechtssatz
Entsprach das ursprüngliche Angebot nicht der Ausschreibung und wurde erst aufgrund des Aufklärungsgespräches ausschreibungskonform, so kann den Einwänden, der Bieter habe dadurch sein Angebot inhaltlich verändert und damit seine Wettbewerbsstellung (zu Lasten der Mitbieter) unzulässig verbessert, die Berechtigung nicht abgesprochen werden (Hinweis E vom 12. Mai 2011, 2008/04/0087, mwN).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009040120.X01Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012