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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/15/0006Rechtssatz
Das Risiko, vorgetäuschte Rechtsbeziehungen nachträglich nicht durch lückenlose Beweisführung erhellen zu können, trägt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige, der sich derartiger Geschäfte zur Verminderung seiner Steuerlast bedient (in diesem Sinne schon das hg. Erkenntnis vom 24. November 1987, 86/14/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008150005.X07Im RIS seit
04.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016