RS Vwgh 2012/2/28 2008/15/0005

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;
BAO §77;
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/15/0006

Rechtssatz

Nach § 209 Abs. 1 BAO idF vor der durch das BGBl. I Nr. 57/2004 vorgenommenen Änderung wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, begann nach dieser Rechtslage die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Verjährung wird nicht nur durch erstinstanzliche Sachbescheide oder Wiederaufnahmebescheide unterbrochen, sondern auch durch abgabenbehördliche Prüfungen hinsichtlich jener Abgaben, die Gegenstand der Prüfung sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1996, 93/13/0040). Dass die im Jahr 1989 durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung der Jahre 1984 bis 1986 hinsichtlich der Umsatzsteuer seinerzeit zu keinen Beanstandungen geführt hat, nimmt den Prüfungshandlungen nicht die Eignung als Unterbrechungshandlung.Nach Paragraph 209, Absatz eins, BAO in der Fassung vor der durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, vorgenommenen Änderung wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, begann nach dieser Rechtslage die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Verjährung wird nicht nur durch erstinstanzliche Sachbescheide oder Wiederaufnahmebescheide unterbrochen, sondern auch durch abgabenbehördliche Prüfungen hinsichtlich jener Abgaben, die Gegenstand der Prüfung sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1996, 93/13/0040). Dass die im Jahr 1989 durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung der Jahre 1984 bis 1986 hinsichtlich der Umsatzsteuer seinerzeit zu keinen Beanstandungen geführt hat, nimmt den Prüfungshandlungen nicht die Eignung als Unterbrechungshandlung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008150005.X04

Im RIS seit

04.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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