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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/15/0006Rechtssatz
In der Tz. 60 des zur Begründung der erstinstanzlichen Wiederaufnahmebescheide verwiesenen Betriebsprüfungsberichtes wird zur Wiederaufnahme der Verfahren auf die Tz. 19 bis 22 (hinsichtlich Umsatzsteuer), die Tz. 31 bis 42, 46 7 (hinsichtlich der Gewinnfeststellung) und die Tz. 59 (hinsichtlich Gewerbesteuer 1993) verwiesen. Aus dem im Betriebsprüfungsbericht gegebenen Hinweis auf einzelne Textziffern durfte der unabhängige Finanzsenat im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO folgern, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand gestützt hat und die in den einzelnen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2008/15/0327).In der Tz. 60 des zur Begründung der erstinstanzlichen Wiederaufnahmebescheide verwiesenen Betriebsprüfungsberichtes wird zur Wiederaufnahme der Verfahren auf die Tz. 19 bis 22 (hinsichtlich Umsatzsteuer), die Tz. 31 bis 42, 46 7 (hinsichtlich der Gewinnfeststellung) und die Tz. 59 (hinsichtlich Gewerbesteuer 1993) verwiesen. Aus dem im Betriebsprüfungsbericht gegebenen Hinweis auf einzelne Textziffern durfte der unabhängige Finanzsenat im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Verfahren gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO folgern, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand gestützt hat und die in den einzelnen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist vergleiche in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2008/15/0327).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008150005.X02Im RIS seit
04.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016