RS Vwgh 2012/2/28 2008/15/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/15/0006

Rechtssatz

In der Tz. 60 des zur Begründung der erstinstanzlichen Wiederaufnahmebescheide verwiesenen Betriebsprüfungsberichtes wird zur Wiederaufnahme der Verfahren auf die Tz. 19 bis 22 (hinsichtlich Umsatzsteuer), die Tz. 31 bis 42, 46 7 (hinsichtlich der Gewinnfeststellung) und die Tz. 59 (hinsichtlich Gewerbesteuer 1993) verwiesen. Aus dem im Betriebsprüfungsbericht gegebenen Hinweis auf einzelne Textziffern durfte der unabhängige Finanzsenat im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO folgern, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand gestützt hat und die in den einzelnen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2008/15/0327).In der Tz. 60 des zur Begründung der erstinstanzlichen Wiederaufnahmebescheide verwiesenen Betriebsprüfungsberichtes wird zur Wiederaufnahme der Verfahren auf die Tz. 19 bis 22 (hinsichtlich Umsatzsteuer), die Tz. 31 bis 42, 46 7 (hinsichtlich der Gewinnfeststellung) und die Tz. 59 (hinsichtlich Gewerbesteuer 1993) verwiesen. Aus dem im Betriebsprüfungsbericht gegebenen Hinweis auf einzelne Textziffern durfte der unabhängige Finanzsenat im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Verfahren gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO folgern, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand gestützt hat und die in den einzelnen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist vergleiche in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2008/15/0327).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008150005.X02

Im RIS seit

04.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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