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E6JNorm
61994CJ0087 Kommission / Belgien ;Rechtssatz
Bei der vertieften Angebotsprüfung ist gemäß § 125 Abs. 4 BVergG 2006 zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber gemäß Abs. 5 leg. cit. vom Bieter eine verbindliche schriftliche, bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische "Aufklärung" zu verlangen. Die vertiefte Angebotsprüfung dient somit nach den genannten Bestimmungen der Überprüfung der Preise des Angebotes und nicht deren Neukalkulation, würde doch eine Neukalkulation dem Bieter die Möglichkeit eröffnen, einen ursprünglich möglicherweise unplausiblen Preis zu einem plausiblen zu machen, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz des Verfahrens widerspräche (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 25. April 1996 in der Rechtssache C-87/94, Kommission gegen Königreich Belgien, "Wallonische Omnisbusse", Slg. 1996, I- 2071). Daher war die im gegenständlichen Vergabeverfahren (dabei handelte es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren gemäß § 25 Abs. 5 oder 6 BVergG 2006) an den Bieter ergangene Aufforderung zur "Neukalkulation" eines Kalkulationsblattes rechtswidrig, und zwar unabhängig davon, welchen Umfang diese Neukalkulation haben sollte.Bei der vertieften Angebotsprüfung ist gemäß Paragraph 125, Absatz 4, BVergG 2006 zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber gemäß Absatz 5, leg. cit. vom Bieter eine verbindliche schriftliche, bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische "Aufklärung" zu verlangen. Die vertiefte Angebotsprüfung dient somit nach den genannten Bestimmungen der Überprüfung der Preise des Angebotes und nicht deren Neukalkulation, würde doch eine Neukalkulation dem Bieter die Möglichkeit eröffnen, einen ursprünglich möglicherweise unplausiblen Preis zu einem plausiblen zu machen, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz des Verfahrens widerspräche vergleiche etwa das Urteil des EuGH vom 25. April 1996 in der Rechtssache C-87/94, Kommission gegen Königreich Belgien, "Wallonische Omnisbusse", Slg. 1996, I- 2071). Daher war die im gegenständlichen Vergabeverfahren (dabei handelte es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 25, Absatz 5, oder 6 BVergG 2006) an den Bieter ergangene Aufforderung zur "Neukalkulation" eines Kalkulationsblattes rechtswidrig, und zwar unabhängig davon, welchen Umfang diese Neukalkulation haben sollte.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2007040218.X02Im RIS seit
26.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015