RS Vwgh 2012/2/28 2007/04/0218

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Der Ausscheidungsgrund des § 129 Abs. 1 Z. 3 BVergG 2006 setzt neben dem Umstand der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises (bzw. von Teilpreisen; Hinweis E vom 28. September 2011, 2007/04/0102) weiters voraus, dass dieser Umstand durch eine vertiefte Angebotsprüfung (Hinweis E vom 22. November 2011, 2007/04/0201, und die dort angeführte Vorjudikatur) festgestellt wurde.Der Ausscheidungsgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 setzt neben dem Umstand der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises (bzw. von Teilpreisen; Hinweis E vom 28. September 2011, 2007/04/0102) weiters voraus, dass dieser Umstand durch eine vertiefte Angebotsprüfung (Hinweis E vom 22. November 2011, 2007/04/0201, und die dort angeführte Vorjudikatur) festgestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2007040218.X01

Im RIS seit

26.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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