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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2;Rechtssatz
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, unbegründeterweise hinausgingen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100010.X01Im RIS seit
03.04.2012Zuletzt aktualisiert am
29.04.2014