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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
§ 39 Abs. 2 AVG bildet keine Handhabe für die Behörde, die Aufnahme erforderlicher Beweise abzulehnen oder das Recht einer Partei, gehört zu werden, zu beeinträchtigen. Ebenso wenig wie das Gebot, sich bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen, bildet die Vorschrift des § 56 AVG, wonach die Erlassung eines Bescheides im Allgemeinen die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erfordert, eine taugliche Grundlage für die Einstellung eines Verfahrens über eine Schubhaftbeschwerde.Paragraph 39, Absatz 2, AVG bildet keine Handhabe für die Behörde, die Aufnahme erforderlicher Beweise abzulehnen oder das Recht einer Partei, gehört zu werden, zu beeinträchtigen. Ebenso wenig wie das Gebot, sich bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen, bildet die Vorschrift des Paragraph 56, AVG, wonach die Erlassung eines Bescheides im Allgemeinen die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erfordert, eine taugliche Grundlage für die Einstellung eines Verfahrens über eine Schubhaftbeschwerde.
Schlagworte
Sachverhaltsermittlung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensbestimmungen ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011210019.X01Im RIS seit
05.04.2012Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012