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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMG 1983 §91 Abs1;Rechtssatz
Es liegt keine Säumnis der Behörde vor, wenn über einen Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität nach den Bestimmungen der SpezialitätenO 1947 und nicht nach jenen des Arzneimittelgesetzes zu entscheiden gewesen wäre und in einem Bescheid der im Jahr 2002 erging die SpezialitätenO 1947 nicht "angesprochen" worden ist. Der Umstand, dass über einen Antrag, wäre er noch im zeitlichen Geltungsbereich der (1984 außer Kraft getretenen) SpezialitätenO 1947 erledigt worden, im Grunde dieses Gesetzes hätte entschieden werden müssen, ändert nichts daran, dass ein im Jahr 1976 gestellter Antrag auf Zulassung derselben Arzneispezialität mit später eingebrachten, denselben Antrag wiederholenden Eingaben eine Einheit bildet und somit nur ein Antrag des erwähnten Inhalts vorliegt, über den die Behörde im Grunde des AMG 1983 zu entscheiden hatte (vgl. dazu § 91 Abs. 1 AMG 1983).Es liegt keine Säumnis der Behörde vor, wenn über einen Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität nach den Bestimmungen der SpezialitätenO 1947 und nicht nach jenen des Arzneimittelgesetzes zu entscheiden gewesen wäre und in einem Bescheid der im Jahr 2002 erging die SpezialitätenO 1947 nicht "angesprochen" worden ist. Der Umstand, dass über einen Antrag, wäre er noch im zeitlichen Geltungsbereich der (1984 außer Kraft getretenen) SpezialitätenO 1947 erledigt worden, im Grunde dieses Gesetzes hätte entschieden werden müssen, ändert nichts daran, dass ein im Jahr 1976 gestellter Antrag auf Zulassung derselben Arzneispezialität mit später eingebrachten, denselben Antrag wiederholenden Eingaben eine Einheit bildet und somit nur ein Antrag des erwähnten Inhalts vorliegt, über den die Behörde im Grunde des AMG 1983 zu entscheiden hatte vergleiche dazu Paragraph 91, Absatz eins, AMG 1983).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Einwendung der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100137.X02Im RIS seit
30.05.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012