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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Über einen gestellten Antrag kann seiner Natur nach nur einmal entschieden werden, gleichgültig, ob er einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird (vgl. E 21. Mai 2008, 2004/10/0132; E 15. September 2003, 2003/10/0196).Über einen gestellten Antrag kann seiner Natur nach nur einmal entschieden werden, gleichgültig, ob er einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird vergleiche E 21. Mai 2008, 2004/10/0132; E 15. September 2003, 2003/10/0196).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100137.X01Im RIS seit
30.05.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012