RS Vwgh 2012/2/29 2011/10/0069

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Veröffentlicht am 29.02.2012
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Index

L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
ChancengleichheitG OÖ 2008 §40 Abs1 Z1;
ChancengleichheitG OÖ 2008 §40 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Behörde erster Instanz die Verpflichtung zum Rückersatz nur auf § 40 Abs. 1 Z. 2 OÖ ChancengleichheitG 2008 gestützt hat, steht einer Heranziehung auch von § 40 Abs. 1 Z. 1 legcit als Rechtsgrundlage im Rahmen der "Sache" des Berufungsverfahrens (Verpflichtung der Mitbeteiligten zum Kostenersatz für die gewährte Leistung aus ihrem Vermögen) gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht entgegen.Der Umstand, dass die Behörde erster Instanz die Verpflichtung zum Rückersatz nur auf Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ ChancengleichheitG 2008 gestützt hat, steht einer Heranziehung auch von Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, legcit als Rechtsgrundlage im Rahmen der "Sache" des Berufungsverfahrens (Verpflichtung der Mitbeteiligten zum Kostenersatz für die gewährte Leistung aus ihrem Vermögen) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht entgegen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011100069.X02

Im RIS seit

03.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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