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L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation OberösterreichNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Behörde erster Instanz die Verpflichtung zum Rückersatz nur auf § 40 Abs. 1 Z. 2 OÖ ChancengleichheitG 2008 gestützt hat, steht einer Heranziehung auch von § 40 Abs. 1 Z. 1 legcit als Rechtsgrundlage im Rahmen der "Sache" des Berufungsverfahrens (Verpflichtung der Mitbeteiligten zum Kostenersatz für die gewährte Leistung aus ihrem Vermögen) gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht entgegen.Der Umstand, dass die Behörde erster Instanz die Verpflichtung zum Rückersatz nur auf Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ ChancengleichheitG 2008 gestützt hat, steht einer Heranziehung auch von Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, legcit als Rechtsgrundlage im Rahmen der "Sache" des Berufungsverfahrens (Verpflichtung der Mitbeteiligten zum Kostenersatz für die gewährte Leistung aus ihrem Vermögen) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht entgegen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100069.X02Im RIS seit
03.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015