RS Vwgh 2012/2/29 2011/10/0069

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Veröffentlicht am 29.02.2012
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Index

L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
ChancengleichheitG OÖ 2008 §40 Abs1 Z1;
ChancengleichheitG OÖ 2008 §40 Abs1 Z2;
ChancengleichheitG OÖ 2008 §40 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 40 Abs. 1 OÖ ChancengleichheitG 2008 hat der Leistungsempfänger Ersatz zu leisten, wenn er zu hinreichendem Einkommen gelangt (Z. 1) oder nachträglich bekannt wird, dass er bereits "zur Zeit der Leistung" hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen hatte. Mit einer derartigen Vorschrift wird bewirkt, dass die Behörde, der das Einkommen oder Vermögen bereits bei Hilfegewährung bekannt war, die aber eine entsprechende Berücksichtigung unterlassen hat, dieses Versäumnis nicht im Wege einer Kostenersatzvorschreibung nachholen kann. Daraus ist ersichtlich, dass unter dem Begriff "zur Zeit der Leistung" in § 40 Abs. 1 Z. 2 legcit der Zeitpunkt des (in der Regel durch Erlassung eines Bescheides zum Ausdruck kommenden) behördlichen Entschlusses auf Zuerkennung der Leistung zu verstehen ist, kann doch der Träger der Behindertenhilfe bei der Zuerkennung einer Leistung nur solches Einkommen bzw. Vermögen berücksichtigen, das in diesem Zeitpunkt bekannt ist. Danach ist (sowohl während des laufenden Bezuges der Leistung als auch nach deren Einstellung) bekannt gewordenes Vermögen ebenso wie nach diesem Zeitpunkt erlangtes Vermögen zum Kostenersatz heranzuziehen. Dabei ist unerheblich, aus welchen Quellen das Vermögen stammt (vgl. E 29. Jänner 2009, 2006/10/0060). Somit ist auch unerheblich, in welchem Zeitraum das Vermögen erworben worden ist. Es ist auch weder erforderlich, den Vermögensstand am Beginn der Periode, in der der Rückstand aufgelaufen ist, noch jenen am Ende dieser Periode zu erheben.Nach Paragraph 40, Absatz eins, OÖ ChancengleichheitG 2008 hat der Leistungsempfänger Ersatz zu leisten, wenn er zu hinreichendem Einkommen gelangt (Ziffer eins,) oder nachträglich bekannt wird, dass er bereits "zur Zeit der Leistung" hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen hatte. Mit einer derartigen Vorschrift wird bewirkt, dass die Behörde, der das Einkommen oder Vermögen bereits bei Hilfegewährung bekannt war, die aber eine entsprechende Berücksichtigung unterlassen hat, dieses Versäumnis nicht im Wege einer Kostenersatzvorschreibung nachholen kann. Daraus ist ersichtlich, dass unter dem Begriff "zur Zeit der Leistung" in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, legcit der Zeitpunkt des (in der Regel durch Erlassung eines Bescheides zum Ausdruck kommenden) behördlichen Entschlusses auf Zuerkennung der Leistung zu verstehen ist, kann doch der Träger der Behindertenhilfe bei der Zuerkennung einer Leistung nur solches Einkommen bzw. Vermögen berücksichtigen, das in diesem Zeitpunkt bekannt ist. Danach ist (sowohl während des laufenden Bezuges der Leistung als auch nach deren Einstellung) bekannt gewordenes Vermögen ebenso wie nach diesem Zeitpunkt erlangtes Vermögen zum Kostenersatz heranzuziehen. Dabei ist unerheblich, aus welchen Quellen das Vermögen stammt vergleiche E 29. Jänner 2009, 2006/10/0060). Somit ist auch unerheblich, in welchem Zeitraum das Vermögen erworben worden ist. Es ist auch weder erforderlich, den Vermögensstand am Beginn der Periode, in der der Rückstand aufgelaufen ist, noch jenen am Ende dieser Periode zu erheben.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011100069.X01

Im RIS seit

03.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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